(1) Diese Verordnung gilt für die Benützung der Bayerischen
Staatsbibliothek in München, der regionalen staatlichen Bibliotheken in Amberg, Ansbach,
Aschaffenburg, Bamberg, Coburg, Dillingen, Neuburg a.d. Donau, Passau und Regensburg, der
Bibliotheken der Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern, der
Bibliothek des Zentralinstituts für Kunstgeschichte in München und der Bayerischen
Armeebibliothek in Ingolstadt (Bayerische Staatliche Bibliotheken).
(2) Für die Benützung im Rahmen der Amtshilfe können die
Bibliotheken besondere Regelungen treffen.
§ 2 Aufgaben
(1) ¹Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken dienen als
öffentliche Bibliotheken wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und
Fortbildung. ²Bei den Bibliotheken der Hochschulen als zentrale Einrichtungen im Sinn
des Bayerischen Hochschulgesetzes stehen die Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium
im Vordergrund.
(2) Zu den Aufgaben der Bibliotheken gehört es,
1. die in Absatz 3 bezeichneten Werke in ihren Räumen zur Benützung
bereitzustellen und zur Benützung außerhalb der Bibliothek auszuleihen,
2. bei ihnen nicht vorhandene Werke aus anderen Bibliotheken zu vermitteln,
3. Vervielfältigungen aus eigenen und von auswärtigen Bibliotheken
erhaltenen Werken herzustellen, zu ermöglichen oder zu vermitteln,
4. auf Grund ihrer Kataloge und Werke Auskünfte zu erteilen oder aus
Datenbanken zu vermitteln,
5.Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, insbesondere durch Ausstellungen
oder Führungen.
(3) Werke sind insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen,
Handschriften, Graphiken, Karten, Musikalien, Mikroformen, audiovisuelle Materialien und
elektronische Datenträger.
§ 3 Datenschutz
Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken sind berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Zur Benützung werden natürliche und juristische Personen zugelassen, soweit sie die Bibliothek für einen der in § 2 Abs. 1 angegebenen Zwecke benützen.
§ 5 Benützungsantrag und Zulassung
(1) Die Zulassung zur Benützung ist grundsätzlich persönlich
bei der Bibliothek zu beantragen.
(2) ¹Die Antragsteller haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf,
Staatsangehörigkeit und Anschrift anzugeben und einen gültigen Personalausweis
oder Reisepaß vorzulegen; die Bibliothek kann auch andere mit einem Lichtbild versehene
amtliche Ausweise als Identitätsnachweis genügen lassen. ²Jede Änderung
ihrer Angaben haben die Antragsteller unverzüglich schriftlich der Bibliothek
mitzuteilen.
(3) ¹Die Zulassung erfolgt regelmäßig durch Ausstellung
eines Benützerausweises. ²Die Zulassung kann befristet und von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. ³Sie ist zu versagen, wenn die
Antragsteller keine Gewähr für die Einhaltung der Benützungsordnung bieten.
(4) ¹Der Benützerausweis ist eigenhändig zu
unterschreiben. ²Juristische Personen, Behörden, Firmen, Institute und
Lehrstühle hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten,
die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. ³Der Verlust des
Benützerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Die Benützer haften der
Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den Mißbrauch des
Benützerausweises entsteht, sofern sie nicht nachweisen, daß sie kein Verschulden
trifft.
(5) Für die Benützung der Werke in der Bibliothek kann die Vorlage
eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises und die Eintragung in das
Benützerbuch verlangt werden.
(6) ¹Die Mitglieder einer Hochschule gelten bei ihrer
Hochschulbibliothek als zugelassen und erhalten bei Bedarf einen Benützerausweis.
²Hochschulbibliotheken können den Studentenausweis oder den Dienstausweis ihrer
Hochschule als Benützerausweis anerkennen.
(7) Zur Benützung der Bayerischen Staatsbibliothek wird
grundsätzlich nur zugelassen, wer mindestens 18 Jahre alt ist.
§ 6 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht
(1) Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrolleinrichtungen anzubringen und
Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu
überprüfen.
(2) In den Bibliotheken gefundene oder aus nicht fristgerecht
geräumten Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend
§ 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.
(3) ¹Die Leiter der Bibliotheken üben das Hausrecht aus;
sie können andere Biblbiotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts
beauftragen. ²Für die Hochschulbibliotheken gilt Art. 23 Abs. 6 des Bayerischen
Hochschulgesetzes.
§ 7 Verhalten in der Bibliothek
(1) ¹Die Benützer haben sich so zu verhalten, daß kein
anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb
nicht behindert wird sowie Werke, Kataloge, Einrichtungen, Geräte usw. keinen Schaden
leiden. ²Die Benützer sind verpflichtet, die Anordnungen der Bibliothek zu
beachten.
(2) ¹In den Lesesälen bedarf die Verwendung von technischen
Geräten, wie Schreibmaschine, Computer oder Diktiergerät, der besonderen
Genehmigung durch die Bibliothek. ²Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn durch
die Verwendung der Geräte der geordnete Ablauf der Benützung nicht gestört
wird.
§ 8 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht
(1) ¹Die Benützer haben die Werke sorgfältig zu behandeln
und vor Beschädigung zu schützen. ²Als Beschädigung gelten auch
Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigungen von Fehlern, sowie Knicken von
Blättern, Tafeln und Karten.
(2) ¹Die Benützer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen
Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen.
²Unterlassen sie dies, so wird vermutet, daß sie das Werk in unbeschädigtem
Zustand erhalten haben.
(3) ¹Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die
Benützer Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. ²Art. 85 Abs.
1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. ³Die Bibliothek
bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von den Benützern
insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten
ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder
einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch
diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.
(1) ¹Die Benützer können nach Maßgabe der folgenden
Absätze Vervielfältigungen anfertigen oder anfertigen lassen, soweit gesichert ist,
daß die Werke nicht beschädigt werden. ²Für die Einhaltung der
Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benützer allein
verantwortlich.
(2) ¹Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen
Sonderbeständen (§ 24 Abs. 1 Satz 1) sowie älteren, wertvollen oder
schonungsbedürftigen Werken dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer
Einwilligung angefertigt werden. ²Die Bibliothek bestimmt die Art der
Vervielfältigung. ³Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen
Gründen ablehnen oder einschränken. Darüber hinaus sind
Vervielfältigungen von Komplexen der Sonderbestände nur für wissenschaftliche
Arbeitsvorhaben zulässig.
(3) Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her, so
verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen verbleiben in ihrem
Eigentum.
(4) ¹Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke
(z.B. Reprints, Faksimile-Ausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf
einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt. ²Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.
§ 10 Informationsmittel, Auskünfte
(1) Die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere öffentliche
Kataloge, Bibliographien und Nachschlagewerke sowie bibliothekarische Beratung und
Informationsdienste stehen den Benützern zur Verfügung.
(2) Die Einsichtnahme in Dienstkataloge und interne Nachschlagewerke kann
in begründeten Fällen zugelassen werden.
(3) ¹Informationsmittel und Hilfsmittel für deren Benützung
sind schonend zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. ²Die Entnahme
von Katalogkarten ist untersagt. ³Microfiches sind nach Gebrauch wieder einzuordnen.
(4) ¹Die Bibliothek bearbeitet im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Anfragen, soweit sie sich auf ihre Werke beziehen und die Benützer die erforderlichen
Ermittlungen nicht selbst durchführen können. ²Die Anfertigung von
Literaturverzeichnissen und die Schätzung des Wertes von Büchern, Handschriften
und anderen Werken sind nicht Aufgabe der Bibliotheken.
§ 11 Ausstellungen, Film- und Fernsehaufnahmen
Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benützung zu Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung, die die Erhaltung und die Sicherheit der Werke berücksichtigen muß und ein Entgelt vorsehen kann.
§ 12 Benützungsgebühren und Auslagen
(1) Für die Benützung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken
werden, abgesehen von den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fällen, Gebühren
und Auslagen nicht erhoben.
(2) ¹Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind
Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen zu entrichten; die
Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich.
²Für Vervielfältigungen von bis zu 20 Seiten der Vorlage werden Gebühren
und Auslagen nicht erhoben, wenn sie gemäß den Leihverkehrsbestimmungen
hergestellt werden und Gegenseitigkeit gewährleistet ist; für die Abgabe solcher
Kopien wird durch die vermittelnde Bibliothek eine Gebühr von 1,50 € je Bestellung
erhoben.
(3) Besondere Aufwendungen der Bibliotheken (z.B. für
Wertversicherungen, Gebühren für Eilsendungen), die von den Benützern
veranlaßt wurden, sind von den Benützern zu erstatten.
(4) ¹Für die Informationsvermittlung mit Hilfe von externen
Datenbanken werden Gebühren erhoben, die sich für Mitglieder einer staatlichen
Hochschule und Stellen des Freistaates Bayern aus den Hostkosten und den Nebenkosten
(Leitungs- und sonstige Gemeinkosten) zusammensetzen. ²Bei sonstigen Benützern
werden auch Personalkosten in die Gebühren pauschaliert eingerechnet. ³Die
Gebühren sind aus einer bei der Bibliothek geführten Liste ersichtlich.
(5) Für Amtshandlungen der Bibliotheken (z.B. Aufforderung zur
Rückgabe entliehener Werke, Anordnung oder Festsetzung von Schadenersatz) werden nach
Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses Kosten erhoben
(Art. 1 Abs. 1, Art. 6, 8 und 13 Kostengesetz).
(1) ¹Die Ausleihe von Werken zur Benützung außerhalb
der Bibliothek setzt regelmäßig voraus, daß die Benützer einen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. ²An Bibliotheken des Wohnsitzes
vorhandene Werke sollten dort ausgeliehen werden.
(2) ¹Die Benützer nehmen die Werke grundsätzlich
persönlich in Empfang. ²Lassen sie die Werke durch Beauftragte abholen, so haben
diese ihre Bevollmächtigung nachzuweisen und auf Verlangen den Empfang auf dem
Leihschein zu bestätigen. ³Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benützerausweis
vorzeigt.
(3) Ausleihbare Werke aus Freihandbeständen werden von den
Benützern grundsätzlich selbst aus den Regalen geholt und an der Ausleihtheke
vorgelegt.
(4) ¹Der mit einem Ausgabezeichen versehene Bestellschein gilt als
Beleg für die Aushändigung des Werkes (Leihschein). ²Bei automatisierter
Ausleihverbuchung gilt die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs als Nachweis für
die Aushändigung. ³Die Benützer haften von der Aushändigung an auch
ohne Verschulden für die Rückgabe des Werkes; § 8 Abs. 3 Sätze 2 bis 4
gelten entsprechend.
(5) ¹Werden von der Bibliothek bereitgestellte Werke nicht innerhalb
von zehn Tagen nach Eingang der Bestellung abgeholt, so gilt diese als zurückgenommen.
²Die Bibliothek kann die Bestellscheine vernichten.
(6) An eine Person sollen höchstens 20 Werke ausgeliehen sein.
(7) Die Bibliothek kann eine Sofortausleihe einrichten und dafür
besondere Bestimmungen treffen, insbesondere die Bereitstellungsfrist (Absatz 5 Satz 1)
verkürzen.
(8) An Studenten werden Werke der Bayerischen Staatsbibliothek nur
ausgeliehen, wenn belegt wird, daß die Werke in der Hochschulbibliothek nicht
verfügbar sind.
(1) ¹Für jedes Werk, das ohne automaisierte Ausleihverbuchung
entliehen werden soll, ist ein vorgedruckter, eigenhändig zu unterschreibender
Bestellschein auszufüllen. ²Bestellscheine von juristischen Personen,
Behörden, Firmen, Institutionen oder Lehrstühlen müssen mit dem Amts- oder
Firmenstempel und der Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten (§ 5 Abs. 4 Satz 2)
versehen sein. ³Die Bibliothek kann unleserliche, unvollständige oder sonst
fehlerhafte Bestellscheine unerledigt zurückgeben.
(2) Die Benützer müssen die Bestellscheine selbst signieren,
wenn sich die Signaturen der gewünschten Werke in einem zugänglichen Katalog
feststellen lassen.
(3) ¹Bei automatisierter Ausleihverbuchung sollen die Benützer
selbst feststellen, ob das gewünschte Werk verfügbar und verleihbar ist.
²Die Bibliothek kann vereinfachte Bestellscheine bereitstellen.
(4) Werden mehr als zehn Werke bestellt, so kann die Bibliothek die
Erledigung auf mehrere Tage verteilen oder einen Teil der Bestellscheine zurückgeben.
(5) Ist ein bestelltes Werk nicht vorhanden, verliehen oder aus anderen
Gründen nicht verfügbar, so wird der Bestellschein mit einem entsprechenden
Vermerk zehn Tage zur Rückgabe bereitgehalten.
(1) ¹Von der Ausleihe grundsätzlich ausgeschlossen und daher nur
in den Räumen der Bibliothek benützbar sind:
1. Präsenzbestände,
2. vor mehr als 100 Jahren erschienene Werke,
3. gefährdete und besonders zu schonende Werke,
4. wertvolle oder schwer ersetzbare Werke.
²In besonders begründeten Fällen kann eine Ausleihe genehmigt
werden.
(2) ¹Die Ausleihe einzelner Bestandsgruppen (z.B. Schul-, Jugend- und
Kinderbücher, Reiseführer sowie Werke, die elementare oder rein praktische
Kenntnisse vermitteln) und von Pflichtstücken, kann vom Nachweis des mit ihrer
Einsichtnahme verfolgten wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecks abhängig gemacht
werden. ²Vielgefragte Werke können zeitweise von der Ausleihe ausgeschlossen
werden.
(3) Die Bayerische Staatsbibliothek kann die Benützung von
Pflichtstücken auf die Lesesäle beschränken.
(1) ¹Die Leihfrist beträgt einen Monat, für Zeitschriften
zwei Wochen. ²Die Bibliothek kann abweichende Regelungen treffen. ³Sie kann in
begründeten Fällen ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.
Nicht mehr benötigte Werke sollen bereits vor Ablauf der Leihfrist zurückgegeben
werden.
(2) ¹Die Leihfrist kann auf schriftlichen Antrag höchstens
zweimal um je einen Monat, bei Zeitschriften um je zwei Wochen unter dem Vorbehalt des
Widerrufs verlängert werden. ²Die Bibliothek kann eine andere Antragsform
zulassen. ³Im Verlängerungsantrag sind auch die Signaturen der Werke und ggf.
die Benützernummer anzugeben. Die Leihfrist gilt als verlängert, wenn die
Bibliothek den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt. Die Bibliothek kann vor der
Verlängerung der Leihfrist die Vorlage einesneuen Bestellscheins und des Werkes
verlangen.
(3) ¹Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig,
wenn das Werk vorgemerkt (§ 17) ist. ²Bei einer Vormerkung kann eine
Verlängerung widerrufen werden.
(4) ¹Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht zulässig.
²In den Hochschulen können Handapparate in geringem Umfang für Hochschullehrer
und hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeiter eingerichtet werden. ³Ihr Bestand ist
auf Verlangen anderen Benützern zugänglich zu machen.
(1) ¹Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt
werden. ²Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung
anzunehmen.
(2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren
Einwilligung erteilt werden.
(1) ¹Spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist ist das
entliehene Werk unaufgefordert an der zuständigen Ausleihstelle zurückzugeben.
²Die Benützer sind zur unverzüglichen Rückgabe auch vor Ablauf der
Leihfrist verpflichtet, wenn die Bibliothek das Werk zurückfordert. ³Sie haben bei
Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung dafür zu sorgen, daß die entliehenen
Werke rechtzeitig zurückgegeben werden. Die Bibliothek kann in geeigneter Form auf den
Rückgabetermin hinweisen. Für jedes zurückgegebene Werk kann eine Quittung
verlangt werden.
(2) ¹Werden entliehene Werke ausnahmsweise mit der Post
zurückgesandt, muß die Sendung als Paket erfolgen. ²Name, Anschrift und
Benützernummer sowie ein Inhaltsverzeichnis der Sendung sind beizulegen.
³Wünschen Benützer eine Quittung, ist ein andressierter und ausreichend
frankierter Briefumschlag beizufügen.
(3) ¹Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben,
so soll die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig
zurückfordern. ²Die Bibliothek soll die Aufforderung zur Rückgabe
kostenpflichtig wiederholen.
(4) ¹Bleiben Maßnahmen nach Absatz 3 erfolglos, richtet die
Bibliothek gegen Zustellungsnachweis die erneute, kostenpflichtige Aufforderung an die
Benützer, die entliehenen Werke binnen einer bestimmten Frist zurückzugeben.
²Sie verbindet diese Aufforderung mit dem Hinweis, daß sie bei nicht
fristgemäßer Rückgabe das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe der Werke
einleiten oder diese als abhanden gekommen betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs.
3 fordern wird; die Bibliothek soll den Ausschluß von der weiteren Benutzung der
Bibliothek androhen.
(5) ¹Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 gesetzten
Frist erläßt die Bibliothek einen kostenpflichtigen, für sofort vollziehbar
erklärten Bescheid, der die Rückgabe der entliehenen Werke anordnet. ²Bleibt
die Vollstreckung erfolglos, sind die Benützer zum Schadenersatz nach § 8 Abs. 3
verpflichtet.
(6) Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 5 Satz 1
unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf
der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 berechtigt, die entliehenen Werke als abhanden
gekommen zu betrachten und Schadenersatz nach § 8 Abs. 3 zu fordern.
(7) Aufforderungen zur Buchrückgabe und Bescheide nach den
Absätzen 3 bis 6 gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von den Benützern
mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.
(8) Solange die Benützer einer Aufforderung zur Rückgabe nicht
nachkommen, festgesetzten Schadenersatz nicht leisten oder geschuldete Kosten nicht
entrichten, soll die Bibliothek die Ausleihe von Werken und die Verlängerung der
Leihfrist verweigern.
(1) Die Präsenzbestände der Lesesäle können
grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen benützt
werden.
(2) ¹In Hochschulbibliotheken können in den Lesesälen
Semesterapparate zusammengestellt werden, für die die Bibliothek besondere
Benützungsbedingungen erläßt. ²Aus anderen Bibliotheken entliehene
Werke dürfen in Semesterapparate nur eingestellt werden, wenn die verleihende Bibliothek
eingewilligt hat.
(1) ¹Alle uneingeschränkt benützbaren, in den Magazinen
aufgestellten Werke können zur Benützung in einen Lesesaal bestellt werden.
²Sie sind täglich zurückzugeben, soweit sie nicht an besonders
gekennzeichneten Plätzen benützt werden. ³Die
Bibliothek kann die Gesamtzahl der für eine Person bereitgestellten Werke
begrenzen.
(2) ¹Für besonders schutzwürdige Werke und
Spezialbestände kann die Benützung auf Sonderlesesäle oder Sonderbereiche der
Lesesäle beschränkt werden. ² Die Benützung eines besonders
schutzwürdigen Werkes soll protokolliert bleiben.
(3) Für die Bestellung, Benützung und Vormerkung und Haftung
gelten § 13 Abs. 2 bis 7, §§ 14 und 17 entsprechend.
(4) ¹Ein aus dem Magazin zur Benützung im Lesesaal bestelltes Werk
kann zur Benützung außerhalb der Bibliothek entliehen werden, soweit nicht
§ 13 Abs. 8 oder § 15 entgegenstehen. ²Die Leihfrist (§ 16) beginnt
mit der Bereitstellung im Lesesaal.
(1) ¹Im Lesesaal stehen bereitgestellte Werke einen Monat,
Zeitschriften zwei Wochen zur Verfügung. ²Die Frist kann verlängert werden,
wenn keine andere Bestellung oder Vormerkung vorliegen.
(2) Werden im Lesesaal bereitgestellte Werke zehn Tage lang nicht
benützt, so kann die Benützung als erledigt betrachtet werden.
(1) ¹Werke, die weder an der eigenen noch an einer anderen
öffentlich zugänglichen Bibliothek am Ort vorhanden sind, können durch
Vermittlung der Bibliothek nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und
Internationalen Leihverkehrs von auswärtigen Bibliotheken entliehen werden (Fernleihe).
²Fernleihbestellungen, durch die die für die Ausleihe geltenden Beschränkungen
oder Gebühren umgangen würden, sind unzulässig.
(2) ¹Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben.
²Die Bestellungen und damit zusammenhängende Anträge, wie auf Fristverlängerung
oder Ausnahmegenehmigung, sind über die vermittelnde Bibliothek zu leiten.
³Anträge auf Fristverlängerung sollen sich auf Ausnahmefälle
beschränken.
(3) Diese Benützungsordnung gilt auch für die im Leihverkehr
vermittelten Werke; Anweisungen der verleihenden Bibliothek sind zu beachten.
¹Für die auswärtige Benützung werden Werke nach den Bestimmungen des Bayerischen, Deutschen und Internationalen Leihverkehrs versandt. ²Die Bibliothek kann im Hinblick auf Ausleihbeschränkungen die Ausleihe mit Auflagen verbinden oder ganz ablehnen. ³Sie ist ferner berechtigt, an Stelle des Originals Vervielfältigungen zu liefern, soweit dies urheberrechtlich zulässig ist.
(1) ¹Für die Benützung von Handschriften und anderen Werken,
die insbesondere wegen ihres Alters, ihres Wertes oder ihrer Beschaffenheit besonders
schutzwürdig sind (Sonderbestände), kann die Bibliothek vor allem aus
konservatorischen Gründen zusätzlich Benützungseinschränkungen festlegen
und einzelne Werke von der Benützung ausschließen. ²Die Bibliothek kann an
Stelle des Originals Vervielfältigungen vorlegen.
(2) ¹Vor der Bentüzungsgenehmigung kann die Bibliothek auch die
Angabe des Benützungszwecks und bei Studierenden die Stellungnahme eines
Hochschullehrers verlangen. ²An eine Person wird in der Regel zur gleichen Zeit nur ein
Werk ausgegeben. ³Die Benützung ist grundsätzlich nur innerhalb der Bibliothek
an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. In Ausnahmefällen kann
entsprechend § 23 ein Werk auch versandt werden.
(1) ¹Die Veröffentlichung von Handschriften und anderen
Sonderbeständen oder von Teilen daraus ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bibliothek
zulässig, sofern eine bildliche Wiedergabe erfolgen soll. ²Bei jeder
Veröffentlichung sind die besitzende Bibliothek und die Signatur anzugeben.
(2) Aus der Benützung von Handschriften und anderen Sonderbeständen
hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken
sind der Bibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu
überlassen; auf die Abgabe kann verzichtet werden.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Bibliothek
den Benützern Vervielfältigungen an Stelle der Originale zur Verfügung gestellt
hat.
(1) ¹Wer gegen die Benützungsordnung oder gegen Anordnungen der
Bibliothek wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann befristet oder
unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benützung der Bibliothek
ausgeschlossen werden. ²Entsprechendes gilt, wenn die Benützung aus anderen
Gründen unzumutbar geworden ist. ³Für Mitglieder der Hochschulen gelten die
Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes.
(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek
berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.
§ 27 Sonderregelungen der Hochschulen
¹Die staatlichen Hochschulen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Benützung der Hochschulbibliotheken ergänzend regeln (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). ²Sie können dabei von § 5 Abs. 3, 4, Satz 2, Abs. 6, §10 Abs. 2, 4, § 13 Abs. 5, 6, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 1 und § 21 abweichen.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Benützungsordnung der
Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 30. November 1966 (BayRS
2240-3-K) außer Kraft.
München, den 18. August 1993